Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- SpotCom vermarktet Werbesendungen von privaten Rundfunkveranstaltern auf der Grundlage der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den geltenden AGB des jeweiligen Senders, deren Geltung von den werbungtreibenden Auftraggebern mit Erteilung des Auftrages anerkannt wird.
- SpotCom verpflichtet sich, die Werbesendungen von den von ihr vermarkteten Rundfunkveranstaltern unter den gleichen technischen Bedingungen ausstrahlen zu lassen, unter denen diese ihr jeweiliges Programm ausstrahlen. Dabei gewährleistet SpotCom die ordnungsgemäße Ausführung des Werbeauftrages.
- Werbeauftrag im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Vertrag über die Ausstrahlung akustischer oder optischer Werbung durch einen von SpotCom vermarkteten Rundfunkveranstalter. SpotCom übernimmt Werbeaufträge im eigenen Namen für Rechnung des jeweiligen Rundfunkveranstalters.
- Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch SpotCom verbindlich. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich genannte Werbungtreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen Werbungtreibenden innerhalb eines Werbeauftrags (Verbundwerbung) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SpotCom und berechtigt zur Erhebung eines Verbundzuschlags. Mitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor der Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und sind kostenpflichtig.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbeaufträge inklusive Einschalt- sowie Motivpläne und Datenträger rechtzeitig, mindestens zehn Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin, SpotCom oder dem entsprechenden Rundfunkveranstalter zur Verfügung zu stellen. SpotCom und der Rundfunkveranstalter sind berechtigt, diese Unterlagen auf ihre Verwendbarkeit/Sendetauglichkeit hin zu prüfen und Veränderungen vorzunehmen, soweit dies zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich ist. SpotCom bzw. der Rundfunkveranstalter wird den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn eine Prüfung durchgeführt wurde und die Sendeunterlagen unbrauchbar sind oder sonst den vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überprüfung der Sendeunterlagen durch SpotCom oder den Rundfunkveranstalter besteht nicht. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler.
- SpotCom behält sich vor, Werbeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn der Inhalt der Werbung gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen Interessen von SpotCom verstößt. Dies gilt entsprechend für die Stornierung bereits rechtverbindlich geschlossener Sendeverträge. In der Beurteilung des religiösen, moralischen oder politischen Inhalts von Werbesendungen schließt sich SpotCom den Grundsätzen der ZAW- Richtlinien an. Bei rechtverbindlich geschlossenen Sendeverträgen behalten wir uns vor, diese wegen der Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholungen oder der technischen Qualität der Sendeunterlagen, insbesondere aus programmlichen Gründen, zu stornieren. Programmlicher Grund sind auch mögliche negative Reaktionen aus der Hörerschaft gegen eine bestimmte Werbesendung durch Wettbewerber oder Behörden oder die Abmahnung der Werbesendung. Die Ablehnung oder Stornierung eines Sendeauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesen Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gegen SpotCom gilt Ziffer 12. Erfolgt die Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich für entsprechenden Ersatz bzw. die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir uns bemühen, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern. Ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
- Bei Sonderaktionen, Promotionkonzepten, Events oder ähnlichen Sonderwerbeformen, behält sich SpotCom sowie der jeweilige vermarktete Rundfunkveranstalter vor, von dieser Vereinbarung zurückzutreten, wenn der Ausstrahlung redaktionelle oder rechtliche Gründen entgegenstehen. Bereits bezahlte Beträge werden dem Sponsor erstattet.
- Soweit wir für den Auftraggeber die Produktion oder Kreation von Werbemitteln vornehmen oder Beratungsleistung erbringen, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie z.B. für Texter, Layout, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber für die definierte Leistungserbringung vereinbarte Vergütung, getrennt in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von der Ausstrahlung des Werbemittels. Urheber-, Leistungsschutzund sonstige Rechte, die im Rahmen der Werbemittelproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung eingeräumt, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur Nutzung des Werbemittels benötigt. Weitergehende Einräumungen oder Übertragungen von Nutzungsrechten sind damit nicht verbunden. Soweit bei der auftragsgemäßen Herstellung und Nutzung des in Auftrag gegebenen Werbemittels mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von SpotCom, dem Rundfunkveranstalter und den Vertragspartnern von SpotCom keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber stellt SpotCom, die Rundfunkveranstalter sowie die Vertragspartner von Spotcom insofern von möglichen Ansprüchen Dritter frei.
- Der Auftraggeber trägt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner von uns ausgestrahlten Werbemitteln und stellt SpotCom sowie die Rundfunkveranstalter von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter, insbesondere von Werbe-, Wettbewerbsund urheberrechtlichen Ansprüchen, frei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Verwertung und Nutzung erforderlichen Urheber, Leistungsschutz und sonstige Rechte, die auf den von ihm gestellten Datenträgern oder sonstigen Unterlagen ruhen, mit Ausnahme der Senderechte für GEMA Repertoire, verfügt und sie zur Auftragsdurchführung übertragen kann. Er überträgt uns sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte an dem Gegenstand des Werbeauftrags und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben mitzuteilen. Davon erfasst ist auch das Recht zur Verbreitung in Online-Medien aller Art , d.h. das Recht, (i) das Werbemittel öffentlich zugänglich zu machen (§19a UrhG) und (ii) an eine Vielzahl potenzieller Nutzer mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektromagnetischer Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese das Werbemittel parallel zu allen anderen Formen im Bereich Audio über OnlineMedien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, jeweils gleichgültig welches Empfangsgerät hierbei zum Einsatz kommt. Von der Rechteübertragung umfasst ist auch das Recht, das Nutzungsrecht auf den/ die Sender bzw. an zur Sendeabwicklung beauftragte Dritte weiter zu übertragen.
- Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. den Einsatz von Cookies oder Zählpixeln (im Online Bereich), Daten aus der Auslieferung von Werbemitteln auf den vermarkteten Onlineangeboten gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Vorgaben des anwendbaren Datenschutzrechts, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten wird. Sofern beim Auftraggeber anonyme oder pseudonyme (und somit personenbeziehbare) Daten aus dem Zugriff auf die ausgelieferten Werbemittel anfallen, darf der Auftraggeber diese Daten lediglich im Rahmen der jeweiligen Kampagne für den konkreten Werbetreibenden, der den Auftraggeber mit der Schaltung der jeweiligen Kampagne beauftragt hat, unter Berücksichtigung des anwendbaren Datenschutzrechts auswerten.
- Aufträge werden grundsätzlich nur als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von SpotCom oder dem vermarkteten Rundfunkveranstalter hiervon zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an SpotCom oder den vermarkteten Rundfunkveranstalter gerichtet werden und spätestens acht Wochen vor Beginn der Werbung eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch bei Einhaltung dieser Frist nicht.
- Wir haften für Garantien und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruhen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir für vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Pflichten sind vertragswesentlich, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten, die nicht vertragswesentlich sind, haften wir nicht.
- Angebote von SpotCom sind freibleibend. Werbeaufträge werden entsprechend der jeweils gültigen Preisliste des vermarkteten Rundfunkveranstalters zur Zeit der Ausstrahlung der Werbesendung abgerechnet. Die Berechnung der Einschaltpreise erfolgt auf der Grundlage der tatsächlich ausgestrahlten Spotlänge. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich entsprechend der jeweiligen Ausstrahlung. Für Auftraggeber, die SpotCom als Hörfunkspezialist im Sinne einer Agentur nutzen, erfolgt die Rechnungsstellung gemäß Planung durch Vorausrechung zu Beginn einer Kampagne. Die Endabrechnung erfolgt nach erfolgter Bestätigung durch die jeweiligen Rundfunkveranstalter und den daraus resultierenden tatsächliche angefallen Kosten.
- Die Rechnungssumme ist ohne Abzüge sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Bei jeglichem Zahlungsverzug ist SpotCom berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufträge nicht auszuführen, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mind. 2% p.a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von SpotCom.
- Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit der Parteien stehen, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung erlaubt. Wir behalten uns vor, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo sowie Informationen über den Auftrag unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.
- Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingung gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.
Stand: Januar 2016.